Ein Zahnarzt setzt einer Patientin fehlerhafte Implantate ein. Für die Behandlung verlangt er rund 34.000 Euro. Damit will sie den Arzt nicht durchkommen lassen. Das Gerichtsurteil: Mediziner dürfen kein Honorar verlangen, wenn die Behandlung für Patienten von Nachteil ist.
Es geht um ein Urteil, nach dem eine Patientin knapp 17.000 Euro für eine fehlerhafte Zahnarzt-Behandlung hätte zahlen müssen. Dieses wurde nun durch den Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Der Frau waren 2010 durch einen Zahnarzt in einer einzelnen Sitzung acht Implantate eingesetzt worden. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung führte er die Implantation nicht computernavigiert durch.
Die dadurch misstrauisch gewordene Patientin suchte anschließend einen anderen Zahnarzt auf. Dieser beschrieb sämtliche Implantate als nutzlos, da sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Die Versorgung mit Keramik-Inlays sei zudem nicht indiziert gewesen und ein Präparat zur Parodontosebehandlung „völlig unsachgemäß“ angewendet worden. Die vom Zahnarzt gestellte Rechnung über 34.277 Euro bezahlte die Patientin nicht und wurde von ihm verklagt. Zwischen der Frau und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, so die Argumentation des Mediziners. Er verspreche dabei nur eine „den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung“, nicht aber ihr Gelingen. Das hänge auch immer von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten ab. Das Landgericht wies die Klage ab.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht aber dieses erste Urteil ab und die Beklagte wurde zur Zahlung von 16.957 Euro verurteilt. Ein Argument hierfür war, dass das Gericht eine Option sah, die Implantate im Rahmen der Nachbehandlung weiter zu verwerten. Dieser Einschätzung widersprach der BGH nun. Der Arzt habe sich „schuldhaft und vertragswidrig“ verhalten, indem er sämtliche Implantate „unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positionierte“. Die eingesetzten Implantate seien „objektiv und subjektiv völlig wertlos“. Weil es keine zumutbare Behandlungsvariante gibt, müsse die Patientin auch nichts zahlen. Der Patientin drohe bei Beibehaltung der fehlerhaft positionierten Implantate, deren Lage auch durch Nachbehandlungsmaßnahmen nicht zu korrigieren sei, ein mittel- oder langfristig erhöhtes Verlustrisiko, weil es zu einer Periimplantitis kommen könne. Das Berufungsgericht wird nun die berechtigten Leistungen der Honorarrechnung ermitteln müssen, die nach Abzug der nicht erbrachten oder nutzlosen verbleiben. Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.