Gibt ein Apotheker ein offensichtlich falsch verordnetes Medikament aus, muss auch er für gesundheitliche Schäden des Patienten haften, wenn diese ursächlich auf die Fehlmedikation zurückgehen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
Mit dem Urteil haben die Richter zudem erstmals die bei Ärzten bereits geltende Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern auch auf Apotheker übertragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Hintergrund: Ein Arzt hatte einem Säugling mit Down-Syndrom und angeborenem Herzfehler vor einer Herzoperation ein herzstärkendes Medikament verschrieben, jedoch versehentlich in achtfach überhöhter Dosierung. Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei aus. Wenige Tage nach der Einnahme erlitt der Säugling einen Herzstillstand und musste 50 Minuten reanimiert werden. Er erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und trug auch für Kinder mit Down-Syndrom erhebliche Entwicklungsstörungen davon. Die Eltern forderten von dem Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro.
Die Richter gaben den klagenden Eltern Recht. Angesichts des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker in besonderer Weise Sorgfalt walten lassen müssen. Es handle sich daher um einen großen Fehler, der einem Apotheker nicht unterlaufen dürfe. Die Überdosierung sei aus dem Alter des Patienten ersichtlich gewesen. Da sich „das Zusammenwirken von Arzt, Apotheker und Medikament" in solchen Fällen nicht sinnvoll trennen lasse, müssten Arzt und Apotheker auch gemeinsam für den Fehler einstehen, urteilten die Richter. Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes ließen sie noch offen.