Angestellte Apotheker, die sich von Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien ließen, müssen künftig bei jedem Jobwechsel einen neuen Antrag stellen. Im Herbst 2012 hat das Bundessozialgericht entsprechende Auslegungen veröffentlicht.
Damit sind die Unterlagen vieler Kollegen ungültig geworden und es droht die Doppelversicherung. Pflichtmitglieder der Apothekerkammern sind im zuständigen Versorgungswerk pflichtversichert, unterliegen aber auch Bestimmungen der Deutschen Rentenversicherung. Apotheker im Angestelltenverhältnis können sich jedoch von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) befreien lassen. Die Grundlagen dazu sind im VI. Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Satz 5, zu finden. Für PharmazeutInnen im Praktikum (PhiP) ist die Situation regional unterschiedlich, je nachdem, ob sie Pflichtmitglieder ihrer Apothekerkammer sind – oder nicht.
Regelmäßige Überprüfung
Am 31. Oktober 2012 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, wie entsprechende Passagen auszulegen sind. "Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt", heißt es im §6 Absatz 5 Satz 1 des VI. Sozialgesetzbuchs. Legt man die Formulierung "jeweilige Beschäftigung" eng aus und versteht darunter nicht nur die generelle Beschäftigung als Apotheker, der in der öffentlichen Apotheke pharmazeutisch tätig ist, sondern prüft die Voraussetzung bei jedem Arbeitsplatz neu, muss bei jedem Wechsel von einer Apotheke in die andere jeweils die Befreiung beantragt werden.
In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Apothekerversorgungswerk Niedersachsen seine Mitglieder in den Kammerbezirken Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt informiert. Das VI. Sozialbuch sieht als Antragsfrist drei Monate vor (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Ansonsten kommt es zur Doppelversicherung. Laut Schätzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen liegen nach der neuen Regelung bei etwa 90 Prozent aller angestellten ApothekerInnen keine gültigen Bescheinigungen vor. Insbesondere Kollegen, die ab dem 1.11.2012 die Stelle gewechselt haben, sollten den Befreiungsantrag umgehend nachholen. Endgültige Klarheit gibt dazu voraussichtlich die noch ausstehende Urteilsbegründung, mit der nach Auskunft des Gerichts Mitte bis Ende April zu rechnen ist. Die Apothekengewerkschaft wird ihre Mitglieder dazu auf dem Laufenden halten.
Knackpunkt pharmazeutische Tätigkeit
Wichtig bei jedem Jobwechsel: Apotheker müssen weiterhin pharmazeutisch tätig sein – sowohl für ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk als auch für ihre Befreiung von der GRV. Anstellungen jenseits der Offizin können problematisch sein. Ein Beispiel: Bei Industriejobs ist zu klären, ob die Tätigkeit wirklich pharmazeutischer Natur ist und nicht von Chemikern oder Biologen ausgeübt werden könnte. Dazu muss eine präzise Beschreibung der eigenen – pharmazeutischen – Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgelegt werden.
Gerade in der Forschung entwickeln sich Stellenprofile jedoch in verschiedene Richtungen. So können Apotheker einer Tätigkeit als Drug Safety Officer durchaus befreiungsfähig sein, obwohl andere Berufsgruppen ebenfalls diese Tätigkeit ausfüllen. Schwieriger ist es bei Pharmareferenten: Diese benötigen in der Tat keine Approbation.
Quelle: Berufsständisches Versorgungswerk: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung noch aktuell? ADEXA - die Apothekengewerkschaft