Auch im Gesundheitswesen fordert der Wettbewerb immer raffiniertere Werbemaßnahmen. So wird auch schon mal eine OP im Radio verlost oder mit einer Privatklinik ohne Zulassung geworben. Allerdings lässt die Wettbewerbszentrale nicht alles durchgehen.
Kürzlich hat die Wettbewerbszentrale thematische Schwerpunkte aus dem Gesundheitsbereich veröffentlicht. Juristen bearbeiteten 2016 genau 450 Anfragen zu vermeintlich unlauterem Wettbewerb. In 2017 waren es bislang erst 203 Fälle. Nachdem es im letzten Jahr verstärkt zu Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Krankenkassen gekommen war, entwickeln sich die Fallzahlen hier nun rückläufig. Momentan geht es häufig um Werbung für Diagnostik und Therapie.
Derzeit läuft ein Grundsatzverfahren gegen die Betreiber einer Vergleichsplattform für Augenlaserbehandlungen. Patienten erhalten anhand verschiedener Suchanfragen eine Liste mit Treffern. Wer als Arzt sein Leistungsspektrum vorstellen möchte, muss dafür kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen. Im Mittelpunkt einer gerichtlichen Überprüfung (LG Berlin, Az. 52 O 15/17) steht aktuell die Frage, ob es sich hier um kennzeichnungspflichtige Werbung handeln könnte.
Gerichte befassen sich außerdem mit fünf Unterlassungsklagen gegen Schönheitschirurgen. Sie hatten Laien gegenüber mit einer „Klinik“ geworben, ohne eine Konzession zu besitzen. „Betreiber von gewerbsmäßig, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen, privaten Krankenanstalten (Privatkliniken) benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO)“, heißt es etwa beim Münchener Referat für Gesundheit und Umwelt. „Konzessionsfähig ist eine Krankenanstalt dann, wenn die betreffende Einrichtung unter Zugrundelegung der Konzeption und medizinischen Ausrichtung in personeller, apparativer, räumlicher und organisatorischer Hinsicht den erforderlichen Mindestvoraussetzungen genügt und sich keine der im Gesetz abschließend genannten Versagungsgründe ergeben.“ Auch die ärztliche Approbation lockt Trittbrettfahrer. Laut Wettbewerbszentrale gab es eine Kosmetikerin, die sich als „para. med. Therapeutin für Hautgesundheit“ bezeichnete, einen Augenoptiker mit „Praxis für Optometrie“ oder eine Heilpraktikerin, die als „Ärztin für …“ warb.
Einschränkungen gibt es auch bei Kollegen mit ärztlicher Approbation. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet beispielsweise Vorher-Nachher-Fotos. Diese wurden einem Anbieter vom Oberlandesgericht Koblenz untersagt (Urteil vom 8.6.2016, Az. 9 U 1362/15). Auch ein Berliner Radiosender, der OPs unter Zuhörern verlosen wollte, bekam die Folgen des HWG zu spüren. Per einstweiliger Verfügung stoppte das Landgericht Berlin alle weiteren Aktionen (Beschluss vom 28.02.2017, Az. 15 O 75/17).
Neben Ärzten standen auch GKVen im Fadenkreuz von Wettbewerbshütern. Trotz rückläufiger Beschwerdezahlen ärgerten sich Verbraucher über Zusatzbeiträge sowie zu wenig Transparenz bei Einsparmöglichkeiten. Eine Kasse gab an, Familien könnten beim Wechsel über 7.000 Euro sparen, ohne dies zu erklären. „Beitragsrabatte“ sind generell nicht im System gesetzlicher Krankenkassen vorgesehen. Beide Fälle wurden außergerichtlich abgeschlossen und die jeweiligen Anbieter änderten ihr Marketing.